Standards

Standards unserer Arbeit gemäß den Richtlinien des Fachverbandes FSLS

Maßstab allen gerichtlichen Handelns im Familienrecht ist das Kindeswohl.

Dabei ist aus Kindersicht in der Regel eine enge emotionale Verbundenheit mit den zentralen familialen Bezugspersonen von herausragender Bedeutung. Streit zwischen diesen Erwachsenen belastet Kinder dagegen erheblich. Das gilt gleichermaßen für Konflikte zwischen den Eltern (§§ 1671, 1684 BGB) wie für Auseinandersetzungen zwischen Familie und Jugendamt bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung (§ 1666 BGB).

 

Was Trennung und Scheidung betrifft,

sind sich die Psycholog:innen heute darin einig, dass der effektivste Beitrag zur psychischen Entlastung von Trennungskindern in einvernehmlichem Handeln ihrer Eltern besteht. Dem entspricht bei Kindeswohlgefährdung, alle staatlichen Interventionen so zu gestalten, dass sie neben ihrer Schutzfunktion zugleich dem kindlichen Bedürfnis nach familialer Verbundenheit bestmöglich Rechnung tragen.

 

Seit 2009

können Psychologische Sachverständige (SV) ausdrücklich beauftragt werden, auf „Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten“ hinzuwirken (§ 163 (2) FamFG). Diese neue Aufgabenstellung wird gemeinhin als „lösungsorientierte Begutachtung“ bezeichnet. Da es sich jedoch weder um einen eindeutig definierten noch geschützten Begriff handelt, lässt sich an dieser Bezeichnung nur das angestrebte Ziel, nicht aber die Methodik des Sachverständigen erkennen.

Das hier vertretene Verständnis einer „systemisch-lösungsorientierten“ Begutachtung beruht auf einem ganzheitlichen und prozesshaft-dynamischen Familienbild – deshalb der Verweis auf „systemisch“ zur Unterscheidung von anderen, eher eigenschafts- oder merkmalsbezogenen Konzepten von Familie. „Systemisch-lösungsorientiert“ beschreibt somit ein grundlegendes Konzept von Psychologischer Begutachtung im Familienrecht, das über die Einigung hoch strittiger Trennungseltern weit hinausgeht und auf alle Fallkonstellationen anwendbar ist, für die das Gericht einen Begutachtungsauftrag erteilt. Dies Verständnis von Psychologischer Begutachtung wurde seit Mitte 1985 als elternorientiertes Vorgehen vielfach von Jopt gefordert und später als „lösungsorientierte Begutachtung“ (Bergmann, Jopt, Rexilius, 2002) ins Familienrecht eingeführt.


Eine ausführliche Version der Standards des Fachverbands Systemisch-Lösungsorientierter Sachverständiger im Familienrecht (FSLS) können hier als PDF-Datei heruntergeladen oder als Broschüre bestellt werden.

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